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AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: November 2019
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Anwendung
Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Sofern der Besteller nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zustande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmen keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2. Berechnung und Preise
Der Besteller ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen, beispielsweise per E-Mail, einverstanden.
Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insbesondere für Material, Energie oder Personal wesentlich, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig. Bei Stückzahlen unter 10 ist eine Mehrlieferung von 1 zulässig.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestehen in einem solchen Fall nicht. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferer nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
4. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §247 BGB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, berechtigen den Lieferer zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern. Sofern der Lieferer die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 1,0 % des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Wird der Liefergegenstand vor vollständiger Zahlung aller aus dem Vertrag geschuldeter Beträge ins Ausland geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich der Liefergegenstand sich befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben, z.B. steht ihm ggf. auch ein Pfandrecht zu. Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Lieferer ggf. bei der Geltendmachung von Rechten der vorstehend in dieser Klausel genannten Art auf Anforderungen unverzüglich zu unterstützen. Er hat auch daran mitzuwirken, wenn für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts Registrierungen oder andere Maßnahmen erforderlich sind.
7. Mängelhaftung für Sachmängel
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. 13 Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten, Herstellungsverfahren.
Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für produktionsbedingte, übliche Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs-ersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
Eigenmächtige Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
Verschleiß, Alterung oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
Rückgriffsansprüche gemäß §§478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Der Lieferer haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zur Last fällt.
Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Produktbeschaffenheit / Maßtoleranzen
Maßtoleranzen: Schneide- und Stanztoleranzen sind stark vom zu bearbeitenden Material abhängig
und nicht vollständig zu vermeiden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Maßtoleranzen als zulässige Abweichungen von der Idealbeschaffenheit bei:
a) Rollenware bei flexiblen und starren Produkten bei Materialdicken
– bis zu 0,7 mm: Maßtoleranz +/- 1 % der Sollbreite, mindestens jedoch 0,5 mm.
– ab 0,7 mm: Maßtoleranz +/-1 % der Sollbreite, mindestens jedoch 2 mm.
b) Bogen (Formate) ohne zusätzlichen Winkelschnitt bei starren Produkten
– bei Materialdicken bis zu 0,5 mm: Maßtoleranz +/- 0,5 % der Soll- Formatlänge,
mindestens jedoch +/- 1,0 mm.
– bei Materialdicken ab 0,7 mm: Maßtoleranz +/- 0,5 %, mindestens jedoch +/- 5mm.
c) Stanzteile +/- 0,3 mm
d) Bei flexiblen Produkten wird keine Maßhaltigkeit gewährt, da die Schnittgenauigkeit stark von der Flexibilität, den Schrumpfwerten und der Rückstellkraft des Produktes abhängt
10. Werkzeuge
Der Preis für Werkzeuge und Vorrichtungen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten Musterteile, sowie für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
Werkzeuge und Vorrichtungen werden mit der Erstbemusterung berechnet und sind 14 Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge und Vorrichtungen. Werkzeuge und Vorrichtungen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge und Vorrichtungen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind.
Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus den Werkzeugen und Vorrichtungen. Der Besteller ist vor der Beseitigung zu informieren.
Sofern ein Vertrag beendet wird, die Werkzeuge und Vorrichtungen jedoch noch nicht amortisiert sind, ist der Lieferer berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich in Rechnung zu stellen.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge und Vorrichtungen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
Bei Besteller eigenen Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Absatz 5 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller.
Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge und Vorrichtungen nicht binnen angemessener Frist abholt.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller Einlagerungskosten in Höhe von € 6,50 pro Quadratmeter und Monat in Rechnung zu stellen.
Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeuge und Vorrichtungen zu.
11. Zeichnungen
An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferers verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Besteller Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält der Lieferer ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom Lieferer gestaltet wurde.
Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Besteller den Lieferer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
Die vom Lieferer angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten berechnet wurden.
An eigenen Entwürfen des Lieferers erwirbt der Besteller nur dann Nutzungsrechte, wenn hierfür eine gesonderte Zahlung erfolgt. Im Zweifel wird dann nur ein einfaches Nutzungsrecht gewährt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.
12. Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Liefer-zeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Im Falle der Beistellung von zu verarbeitenden Materialien durch den Besteller haftet der Lieferer, falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nur dann für einen etwaigen Materialverlust, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.
Der Lieferer führt keine Eingangsprüfung durch. Er wird von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Eingang des angelieferten Materials freigestellt.
Im Übrigen gelten unsere Bedingungen für Lohnarbeit
13. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen, der Lieferer ist jedoch nicht zu eigener Recherche verpflichtet. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zu Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. die gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 12 entsprechend.
14. Zulassungen
Soll ein Produkt verwendet werden, ist die Zulassung für das Material mit nur bestimmten Zulassungen vom Besteller in eigener Verantwortung zu prüfen.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Ahlhorn. Gerichtsstand ist Wildeshausen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: November 2019
Dr. Dietrich Müller GmbH
Zeppelinring 18, 26197 Ahlhorn
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